Zahlreiche Unternehmen sind vom bundesrätlich verordneten «lock-down» erheblich betroffen. Der Umsatz bricht ein, viele Kostenarten laufen weiter und es dauert nicht lang, bis die Liquidität knapp wird. Im Folgenden beleuchten wir einige zentrale Aspekte, die es in Corona-Zeiten zu berücksichtigen gilt.
Finanzielle Führung in Zeiten von Corona.
Anregungen zur finanziellen Führung in Zeiten der Corona-Krise.
Dynamische Liquiditätsplanung
In der aktuellen Situation genügt eine stichtagsbezogene Berechnung von Liquiditätskennzahlen, etwa anlässlich des Jahresabschlusses nicht mehr; vielmehr empfiehlt sich eine dynamische Liquiditätsplanung,
- beginnend mit einem aktuellen Saldo
- plus die zu erwartenden Zuflüsse
- abzüglich der zu erwartenden Abflüsse wie Kreditoren, Miete, Löhne etc.
Wenn sich Engpässe abzeichnen, ist es sehr empfehlenswert, rechtzeitig Massnahmen zu ergreifen und z.B. auf die Hausbanken zuzugehen; im Regelfall honorieren sie die vorausschauende Planung und sind eher bereit zu helfen. Eine schon langjährige Bankbeziehung ist hierzu i.d.R. ein Vorteil.
Massnahmen zur Liquiditätsschonung
Die gängigsten sind:
- Anzahlungen von Kunden planen und intensives Debitorenmanagement.
- Soweit möglich Lagerabbau und vorsichtige Bestelldisposition. Doch aufgepasst: Die reibungslose Produktion muss in jedem Fall sichergestellt bleiben.
- Ggf. Ausnützung von Kreditorenzielen. Durch offene Gespräche mit Lieferanten ergibt sich meist eine Lösung.
- Umschuldung von kurz- in langfristige Darlehen.
- Stundung von Darlehensrückzahlungen.
- Abdeckung eines grösseren Kreditbedarfs durch die Hausbank oder weitere Darlehensgeber.
- Aufnehmen von Aktionärsdarlehen.
- Beantragung von Kurzarbeit (Achtung: effektive Arbeitszeiten genau erfassen), Mittelfluss kommt zeitverzögert (ein Monat?).
- Prüfung EO-Entschädigung.
- Gespräch mit Vermietern und Bitte um Reduktion oder mindestens Aufschub; einsichtige Vermieter bieten Hand und sichern sich ein längerfristiges Mietverhältnis.
- Und eben natürlich die Inanspruchnahme des staatlich garantierten Covid-19-Kredits über die Hausbank. Erfahrungsgemäss fliesst hier das Geld (bis TCHF 500 für KMU) sehr rasch. Es ist zinsfrei und muss erst in fünf Jahren zurückbezahlt werden.
- Prüfung einer Kantonsgarantie.Achtung: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (u.a. AHV, BVG, Steuern) sind immer fristgerecht zu bezahlen, ansonsten man in ein Organhaftungsproblem rutschen kann. Derzeit gibt es hier schon Lockerungen, die zu prüfen sind.
Einschränkungen
Die Inanspruchnahme eines Covid-19-Kredits führt jedoch zu gewissen Einschränkungen:
- Auszahlung von Dividenden sind nicht möglich!
- Ebenso Rückerstattung von Kapitaleinlagen und Neuinvestitionen ins Anlagevermögen (reine Ersatzinvestitionen sind hingegen möglich)
- Die Auszahlung von Boni ist ebenfalls problematisch, auch wenn sie, wie die Dividende, das Vorjahr betreffen.
Wenn sich die Situation wieder beruhigt hat, ist der Covid-Kredit wieder zurückzuzahlen oder in einen regulären Bankkredit umzuwandeln. Dann ist man wieder handlungsfrei.
Kurzarbeit
- Wer Kurzarbeit angemeldet hat
- Ggf. vorher die Mitarbeitenden veranlassen, ihr Zeitkonto ins Minus laufen zu lassen. Im Kündigungsfall dürfen diese Minusstunden dann aber nicht mit dem Restlohn verrechnet werden.
- Sinn und Zweck der Kurzarbeit ist aber, Entlassungen wenn möglich zu vermeiden.
- Kann trotzdem, wenn unvermeidlich, Entlassungen vornehmen.
- Auszahlung von Dividenden bei Kurzarbeits-Entschädigung ist noch nicht geklärt
- Hinweis: Kurzarbeit kann nach Bereichen eingereicht werden kann. Die Bewilligungsdauer unter Corona ist auf 6 Monate beschränkt.
Überschuldung
In Sachen Überschuldung gilt es zu beachten:
- Wenn sich, etwa durch längere Verlustphasen oder Einbrüche bei Vermögenswerten herausstellt, dass die Hälfte des Aktienkapitals verzehrt ist, spricht man von einer Unterbilanz. Der VR ist dann gefordert, mit der Generalversammlung Sanierungsschritte einzuleiten. Entweder es fliesst neues Eigenkapital oder Eigentümer erklären einen Rangrücktritt auf ihren allfälligen Darlehen an die Firma.
- Erfreulich: Gewährte Covid-Kredite zählen als Eigenkapital.
- Problematisch hierbei sind regelmässig die Bewertungsregeln. Wenn zu Fortführungswerten bewertet wird, ist man weniger unter Druck; unter Liquidationsgesichtspunkten sieht die Sache leider gänzlich anders aus.
- Ist das Aktienkapital vollkommen vernichtet, spricht man von einer Überschuldung. Dann ist der Richter zu benachrichtigen.
- Das Ganze ist im Obligationenrecht, Artikel 725 ff geregelt.
- Wenn es eng wird, muss man die Kreditoren streng nach Fälligkeit bedienen. Wer hier Fehler macht, riskiert eine Organhaftung (Haftung mit dem gesamten Privatvermögen). Mehr dazu kann man unter dem Stichwort «Paulianische Klage» nachlesen.
- Wer eine drohende Überschuldung nicht erkennt oder nicht gesetzeskonform handelt, macht sich u.U. der Konkursverschleppung schuldig – und haftet wiederum persönlich.
Dauerhafte Liquiditätsengpässe oder drohende Überschuldungssituationen gehören zum Belastendsten, was Führungskräften und Unternehmern geschehen kann. – Kommt man in die Nähe einer solche Situation, ist es immer empfehlenswert, sich von einer Fachkraft juristisch beraten zu lassen.
Weiterführende Links
https://www.efd.admin.ch/efd/de/home/covid19-ueberbrueckungshilfe/schema-covid19-kredit.html
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen.html
Dieser Newsletter gibt einen kurzen Überblick über die aktuelle Lage. Die Aussagen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Situation jedes Unternehmens muss vertieft geprüft werden, um eine optimale Lösung zu finden.
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